Rechtsgebiete

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Familienrecht (Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsfrage, Sorgerecht, Umgangsrecht u.v.m.)

RechtgebieteDas Familienrecht gehört zum Zivilrecht und regelt Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Familie bzw. Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Das Familienrecht betrifft auch die gesetzlichen Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung. Darüber hinaus regelt dieses Rechtsgebiet auch die Beziehung zwischen der Familie und dem Staat. Unter anderem wird die Institutsgarantie sowie das Schutz- und Förderungsgebot der Familie von Seiten des Staates als Grundrecht verankert.

Aus dem Art. 6 GG geht hervor, dass die Gewährleistungen sogar über das private Recht der Familie hinausgehen. Das bedeutet, dass auch das Steuerrecht innerhalb einer Familie separat geregelt wird. Dazu gehört zum Beispiel das sogenannte Ehegattensplitting oder die Einführung von Elterngeld.

Geschichte des Familienrechts

Das moderne Familienrecht geht ursprünglich aus dem römischen Privatrecht hervor. Während der Reformation erhielt das Familienrecht neue Impulse durch die von Martin Luther formulierte Parallelität von staatlicher sowie kirchlicher Schließung einer Ehe. In dieser Folge bildete sich neben dem kirchlichen auch ein staatliches Eherecht heraus. Die ersten Kodifizierungen des Familienrechts entstanden zu Zeiten des Code Napoléon (1804) und des Allgemeinen Preußischen Landrechts (1794). Ab diesem Zeitraum stand das Familienrecht unter dem maßgeblichen Einfluss der Aufklärung und wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch abgelöst.

Prozessrecht

In den deutschen Amtsgerichten gibt es eigene Abteilungen für Familiensachen die sogenannten Familiengerichte. Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Familiengerichtes sind die Familiensenate bei den Oberlandesgerichten zuständig. Im Bereich der Rechtsanwaltschaft existiert die Spezialisierung des Fachanwalts für Familienrecht. Diese Bezeichnung wurde erst 1995 von der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt. Anwälte, die sich auf Familienrecht spezialisiert haben, müssen besondere Kenntnisse nachweisen. Dazu gehören die Rechtsbereiche des internationalen Privatrechts, familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht und nachgewiesene Erfahrung in Theorie sowie Praxis. Anwälte müssen eine gewisse Anzahl von Mandatsbearbeitungen aus dem Bereich Familienrecht vorweisen, um sich offiziell als Anwalt für Familienrecht bezeichnen zu dürfen.

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Arbeits- und Sozialrecht

ArbeitsvertragWer glaubt, dass Arbeits- und Sozialrecht in der Praxis keinerlei Schnittpunkte haben, irrt sich, denn die vorgenannten Rechtsgebiete haben eine größere Schnittmenge als man denkt. Jeder Arbeitsrechtler benötigt umfassende Kenntnisse im Sozialrecht. Andernfalls ist er nicht in der Lage, eine qualitativ hochwertige arbeitsrechtliche Beratungstätigkeit auszuüben.
Im Arbeitsrecht werden Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber -nehmer auf Individualebene geregelt. Allerdings regelt das Arbeitsrecht auch die Rechtsbeziehungen der Koalitionen, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitnehmern.

Das Sozialrecht beschränkt sich jedoch nicht nur auf das Sozialgesetzbuch. Es umfasst die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Arbeitsförderung, die Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung, die Kinder- und Jugendhilfe, die Rehabilitation sowie Teilnahme behinderter Menschen, das Verwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz sowie die Sozialhilfe. Unter den Begriff Sozialrecht fallen ebenfalls auch Mieter- und Verbraucherschutzvorschriften, der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz sowie das Bundesurlaubsgesetz.

Eine Schnittstelle, an der sich Arbeits- und Sozialrecht häufig treffen, ist das Arbeitsrecht und das Arbeitslosengeld II. In einem solchen Fall wird ein Arbeitnehmer aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus arbeitslos. Wenn er keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I hat, rutscht er in das Arbeitslosengeld II.

Ein weiterer Schnittpunkt liegt darin, dass eine Abfindung das Arbeitslosengeld II mindert. Bei einem Vergleich erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, welche ihm erst zufließt, nachdem er Arbeitslosengeld II bezog. Diese wurde als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt.

Auch im Bereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes trifft das Arbeits- auf das Sozialrecht. Hierbei ist erstmals die Elternzeit für die Betreuung von Enkelkindern möglich.

Hinsichtlich der Gesundheitsvorsorgemaßnahmen hat sich innerhalb der letzten Jahre ebenfalls viel getan. Arbeitgeber sind demnach dazu verpflichtet, die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu fördern.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Arbeits- und Sozialrecht zahlreiche Kohärenzen aufweisen. Während das Arbeitsrecht klar definiert ist, ist die Definition des Sozialrechts eher vage. Zahlreiche Themen und auch Randgebiete sind hierbei zusammenzufassen. Fakt ist jedoch, dass jeder Arbeitsrechtler sehr gute Kenntnisse im Sozialrecht aufweisen muss.

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Mietrecht

MietvertragIm Mietrecht werden alle Rechte und Pflichten der an einem Mietvertrag beteiligten Parteien geregelt. Dazu gehört zum einen die Gruppe der Mieter und zum anderen die Gruppe der Vermieter. Ein Mietvertrag gilt in Deutschland als gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung einer Mietsache gegen Entgelt (Miete). Zum Gegenstand eines mietrechtlichen Streits können die sogenannten Mietsachen werden. Dabei kann es sich entweder um bewegliche oder unbewegliche Dinge handeln. Sachen und Sachteile, welche gebrauchstauglich sind, zählen in diesen Rechtsbereich mit hinein.
Für das Mietrecht gelten die §§ 535 bis §§ 5801 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im deutschen Mietrecht werden die Mietvertragstypen nach der Art der Nutzung typisiert. Allgemeine Vorschriften aus dem BGB gelten für alle Mietverträge. Besondere Regelungen bestehen für die Vermietung einzelner Räume. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt oder vermietet werden, und Immobilien, die zu anderen Zwecken genutzt oder vermietet werden. Für Mietverträge über Wohnraum gelten zusätzlich zu den allgemeinen Gesetzen entsprechend besondere Vorschriften, beispielsweise das Mieterschutzgesetz.

Für Mietverträge, die ganze Grundstücke betreffen, jedoch keine Wohnräume sind, kommen die Gesetze aus dem BGB nur eingeschränkt zur Geltung. Besonders im Bereich der gewerblichen Vermietung gelten andere Mieterschutzgesetze als bei bewohnten Räumen. Für die Vermietung beweglicher Sachen gelten ebenfalls die allgemeinen Vorschriften zu Mietverträgen. Nur für im Schiffsregister eingetragene vermietete Schiffe gelten gesonderte Regelungen.

Generell unterscheidet der Gesetzgeber bei Mietverhältnissen zwischen Zeitmietverträgen, Untermietverträgen und der Vermietung von Werkwohnungen. Ein Beispiel für Zeitmietverträge sind Ferienwohnungen oder Zimmer in Gasthöfen bzw. Hotels.

Das deutsche Mietrecht ist sehr umfangreich und wird daher als allgemein schwer verständlich empfunden. Dafür geht es im Vergleich zum Mietrecht anderer Länder jedoch sehr differenziert und detailliert auf einzelne Sachverhalte ein.

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Inkasso

InkassoDer Einzug von fremden Geldforderungen wird als Inkasso bezeichnet. Der Einzug kann entweder unter eigenem oder fremdem Namen erfolgen. Die Begrifflichkeit stammt aus dem Bereich des Bankwesens. Hier wird in Deutschland unterschieden zwischen sog. Einfachen Inkasso, bei dem Zahlungspapiere (Lastschriften, Schecks, Dividendenscheine usw.) eingezogen werden, und dem Dokumenteninkasso. Bei letzterem wird die Zahlung von Kreditinstituten eigezogen. Dies geschieht auf Grundlage von Handelspapieren bzw. einer Kombination aus Handels- und Zahlungspapieren. Auch die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen gehören zum sog. Debitorenmanagement, welchem ebenfalls das Inkasso zugeordnet wird.
Ein Inkassofall liegt vor, wenn ein Schuldner trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Wenn der Gläubiger sodann ein Inkassounternehmen beauftragt, führt dieses eine Prüfung durch und mahnt den Schuldner schriftlich an. Verweigert der Schuldner die Zahlung trotzdem, werden Mahnbescheide bzw. Vollstreckungsbescheide veranlasst.

Wenn der Einzug von Forderungen Dritter wie ein eigenständiges Geschäft betrieben wird, handelt es sich um eine Inkassodienstleistung. Diese gilt als Rechtsdienstleistung und ist daher erlaubnispflichtig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen, die nicht mit der Inkassodienstleistung in direktem Zusammenhang stehen. Wenn Geld im eigenen Namen eingezogen wird, handelt es sich nur dann um Inkasso, wenn nach der Zession der volle Erlös an den ursprünglichen Gläubiger abgeführt wird. Diese Abführung ist vom Zessionar, also dem Erwerber der Forderung, vorzunehmen.

Seriöse Inkassounternehmen sind dafür zuständig, ihren Auftraggebern dabei zu helfen, Geld für bereits erbrachte Leistungen zu erhalten. Um Inkasso effektiv zu betreiben, benötigt das Unternehmen spezielle Kenntnisse sowie Fertigkeiten. Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab. Der Ton muss unbedingt höflich, respektvoll und sachlich bleiben. Nicht in allen Fällen wird das Ziel erreicht, den Schuldner zu einer Zahlung aller offenen Verpflichtungen zu bewegen. Merkmale für ein seriöses Inkassounternehmen ist beispielsweise die Mitgliedschaft im BDIU (Bundesverband Deutsche Inkasso-Unternehmen). Der Verband verpflichtet sich zur Einhaltung von Regeln für die Berufsausübung, wobei die Mitglieder strengen Kontrollen durch den Verband unterliegen.

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Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten

Strafsachen und OrdnungswidrigkeitenIm Falle einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat durch einen oder mehrere Täter wird in Deutschland in der Regel ein Strafverfahren gegen diesen bzw. diese eingeleitet. Rechtswidrige Taten werden hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) aufgelistet, beschrieben und sanktioniert. Das StGB wird einer groben Gliederung nach Teilen und Abschnitten (z.B. Eigentumsdelikte, Straftaten gegen das Leben oder Diebstahl und Unterschlagung) unterzogen, die wiederum die einzelnen Tatbestände bzw. Paragraphen beinhalten. Ferner regelt das StGB Grundsätzliches, z.B. Notwehr/Nothilfe, Schuldausschließungsgründe oder den Geltungsbereich des Gesetzes.
Im Zusammenhang mit Strafsachen finden jedoch auch Vorschriften des „Nebenstrafrechts“ Anwendung, so zum Beispiel das Arzneimittelgesetz (AMG) oder das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die sich mit spezielleren Bereichen des Strafrechts befassen und eigene Sanktionen beinhalten.

Grundsätzlich muss bei Strafsachen noch eine Unterscheidung in sogenanntes materielles Strafrecht und formelles Strafrecht berücksichtigt werden. Das materielle Strafrecht behandelt Tatbestände, Strafbarkeiten und resultierende Folgen, wie in den vorherigen Abschnitten erläutert. Das formelle Strafrecht behandelt das Strafprozessrecht, das die Durchführung des Strafverfahrens von der Eröffnung bis zur Gerichtsverhandlung regelt. Einschlägige Vorschriften sind hier beispielsweise die Strafprozessordnung (StPO) oder das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Ein Straftäter, der im Rahmen des deutschen Strafrechts verurteilt wird, hat mit einer Strafe im Rahmen der Vorgaben der genannten Gesetze zu rechnen. Dies kann eine Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Maßregel zur Folge haben.

Ordnungswidrigkeiten werden im Vergleich zu Straftaten als geringfügiger betrachtet und bedürfen daher eigener Gesetze und Sanktionen. Ordnungswidrigkeiten können in vielen Bereichen zum Tragen kommen und sind meist in eigenen Gesetzen und Verordnungen für diese Bereiche geregelt. Geläufige Beispiele hierfür sind der Straßenverkehr (geregelt u. a. in der StVO in Verbindung mit dem StVG) oder das Waffengesetz (WaffG). Zu beachten ist hierbei noch, dass es Bundes- und Landesgesetze gibt. Einer der Unterschiede zum Strafrecht ist, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Freiheitsstrafen oder Geldstrafen, sondern Bußgelder verhängt werden, und dass im Falle einer Verurteilung keine Vorstrafe vorliegt.

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Verkehrsrecht und Schadensangelegenheiten

Polizei - Verkehrsrecht und SchadensangelegenheitenDas Verkehrsrecht umfasst nicht nur die wohl bekannteste Verordnung, die Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern gliedert sich in mehrere Themenbereiche, die in verschiedenen Verordnungen behandelt werden. Der wohl geläufigste Teil, die Straßenverkehrsordnung, behandelt die grundlegenden Regeln und Begriffsbestimmungen für Verkehrsteilnehmer und sanktioniert diese im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrsgesetz. Neben anderen, spezielleren Gesetzen und Verordnungen (beispielsweise im Zusammenhang mit dem Güterverkehr), sind vor allem die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die das „Führerscheinwesen“ behandelt, die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die hauptsächlich technische Richtlinien und Voraussetzungen regelt, und sogar das Strafgesetzbuch (StGB) von großer Bedeutung. In letzterem werden unter anderem Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (beispielsweise Fahrten unter erheblichem Alkoholeinfluss) behandelt und deren Strafrahmen festgelegt.
Kommt es zu einem Schadensereignis im Straßenverkehr, stellt sich meist die Frage nach der Schuld sowie der anschließenden Schadensregulierung. Dies kann schnell zu erheblichen Komplikationen führen, in deren Verlauf oft langwierige Korrespondenz mit Versicherungsgesellschaften oder gar ein Rechtsstreit die Folge ist. Hierbei ist eine Abgrenzung zwischen der Unfallursache beziehungsweise des unfallursächlich Handelnden und der eigentlichen Schadensregulierung an sich vorzunehmen. Nicht selten handelt ein Verkehrsteilnehmer unfallursächlich im Sinne der StVO, bei der späteren Frage der Schadensregulierung wird jedoch anders oder auf „Teilschuld“ durch das jeweilige Versicherungsunternehmen entschieden. Der Verursacher des Schadensereignisses im Sinne der StVO wird in der Regel vor Ort durch die Polizei festgestellt und unter Umständen sogar mit einem Bußgeld geahndet. Die finanzielle Schadensregulierung und die damit verbundenen Entscheidungen werden durch die Beteiligten, beziehungsweise deren Versicherungsgesellschaften, entschieden. Hierbei wird zwar häufig die getroffene verkehrsrechtliche Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort als Anhaltspunkt genommen; diese ist jedoch nicht bindend für die abschließende Schadensregulierung.